Satzung des Frauenzentrums Augsburg e.V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Frauenzentrum Augsburg“ und ist in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Kommunikation, Unterstützung, Zusammenarbeit und Vernetzung von Frauen sowie Menschen außerhalb des binären Geschlechterspektrums.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Errichtung und Unterhaltung von Räumlichkeiten,
Errichtung und Unterhaltung von weiteren Einrichtungen, Veranstaltungen, Aktivitäten und Gruppen, die die o. g. Ziele verwirklichen sollen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie haben bei Austritt aus dem Verein oder dessen Auflösung (§ 12) keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Minderjährige können die Mitgliedschaft mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter*innen erwerben.
Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Kontaktdaten der Bewerber*innen enthalten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Aufnahmevorgang geregelt ist.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
freiwilligen Austritt,
begründeten Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Monats.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und wegen grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, sich persönlich oder in Textform vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
§ 5. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Beiträge können nach freiem Ermessen geleistet werden.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Personen. Ein Vorstandsmitglied wird als Schatzmeister*in gewählt.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Personen aus dem Vorstand gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich im Falle einer Verzögerung der Neuwahlen bis zur Neuwahl. Die Amtszeit des Vorstands verkürzt sich im Falle einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
Einberufung der Mitgliederversammlungen,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichtes.
Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste und gegebenenfalls übernächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des letzten und gegebenenfalls vorletzten Jahresberichts.
Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags.
Wahl, Entlastung und Abwahl der Vorstandsmitglieder.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Entscheidungen über Mitgliedsausschlüsse.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung setzen.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand oder auf Antrag in Textform von 10 % der Mitglieder einzuberufen. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen in Textform bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Die Mitgliederversammlung kann nach Beschluss des Vorstands auch in der Weise stattfinden, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedem anwesenden und stimmberechtigten Mitglied darf für die Mitgliederversammlung maximal eine Stimme eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds, welches nicht an der Versammlung teilnehmen kann, im Voraus übertragen werden. Eine übertragene Stimme ist vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung bei der Versammlungsleitung anzumelden. Die Übertragung der Stimme ist formlos nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung.
Über die Zulassung von Gästen und Medien beschließt die Versammlung.
Beschlüsse über die Wahl bzw. Abwahl des Vorstands, über den Ausschluss eines Mitglieds, über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über Beschlüsse wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder erfolgt schriftliche Abstimmung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziff. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
Das Vereinsvermögen fällt auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Ziele mit Zwecken des Vereins Frauenzentrum Augsburg e.V. übereinstimmen. Die Mitgliederversammlung kann den Verwendungszweck des Vermögens bestimmen.
Wenn sich der Verein Frauenzentrum Augsburg innerhalb eines Jahres seit seiner Auflösung erneut bildet, fällt das Vereinsvermögen diesem Verein zu.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. April 2023 (unter Abänderung der Satzung der Gründungsversammlung am 26. Juni 1984) errichtet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Frauenzentrum Augsburg e.V., dessen Satzung am 26. Juni 1984 errichtet ist, wurde unter Nr. 1280 in das Vereinsregister Amtsgericht Augsburg eingetragen.
Augsburg, 22. April 2023